Kh Tankschutz Firmenpolitik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Leistungen und Tätigkeiten der KH Tank & Korrosionsschutz GmbH & Co KG („KH“) und seiner Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten („Personal“) mit oder gegenüber dem Kunden bzw. Auftraggeber („Kunden“).

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen zu unseren Ungunsten abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht wirksam, es sei denn, KH hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir einen Antrag des Kunden zum Vertragsschluss bzw. dessen Leistung vorbehaltlos annehmen, obwohl wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden haben.

1.3 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.

1.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen der AGB und aller weiteren Vereinbarungen, die zwischen KH und dem Kunden zum Zweck der Vertragsdurchführung getroffen werden, bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.


2. Kosten, Angaben, Unterlagen, Lieferung

2.1 Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde.

2.2 Angaben in Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur ungefähr.

2.3 Bei Kleinstaufträgen mit einem Nettowarenwert von unter EUR 30,00 berechnen wir eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr.

2.4 An von uns gefertigten Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unterlagen sowie an Werkzeugen, die für den Auftrag gefertigt werden, behalten wir uns in jedem Fall das unbeschränkte Eigentum und Verfügungsrecht vor.

2.5 Eine angegebene Lieferfrist beginnt nicht vor dem Tag der völligen Auftragsklarheit. Falls technische Unterlagen, Material, Hilfsstoffe oder Werkzeuge von Kunden beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, ist deren Eingang bei uns entscheidend.

2.6 Teillieferungen sind zulässig.


3. Gefahrtragung

3.1 Wir haben unsere Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, der Bahn oder dem Frachtführer oder dem Spediteur übergeben worden ist. Dasselbe gilt, wenn wir die Ware zum Zweck der Lieferung auf unsere eigenen Fahrzeuge verladen haben.

3.2 Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.

3.3 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu versichern.


4. Gewährleistung

4.1 Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erhalt der Ware unter Beifügung der mangelhaften Ware geltend gemacht werden.

4.2 Mängelrügen wegen verdeckter Mängelmüssen unverzüglich nach der Entdeckung unter Beifügung der mangelhaften Ware geltend gemacht werden.

4.3 Unsere Gewährleistungspflicht endet 24 Monate ab Inbetriebnahme, spätestens jedoch 27 Monate ab Auslieferungsdatum.

4.4 Unsere Gewährleistungspflicht und ggf. abgegebenen Garantien erlöschen,

(1) wenn die Waren nicht sachgemäß, entsprechend den geltenden Einbauanweisungen und den einschlägigen Vorschriften durch einen qualifizierten und zugelassenen Fachbetrieb eingebaut werden,

(2) bei Schäden, die aus einem nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Waren entstehen, insbesondere bei Schäden durch Dauerbeanspruchung auf Grund unzureichender Dichtheit des Gesamtsystems, Verschmutzung oder andere äußere Einflüsse,

(3) wenn seitens des Bestellers oder Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere Zustimmung an den Waren vorgenommen werden,

(4) wenn beanstandete Teile auf Wunsch hin nicht an uns gesandt werden und / oder uns die Möglichkeit einer

Schadensuntersuchung am Waren nicht gegeben wird.

4.5 Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen hat der Kunde das Recht, von uns die Rücknahme der beanstandeten Ware und eine entsprechende Ersatzlieferung zu verlangen. Nach unserer Wahl können wir auch die beanstandete Ware nachbessern. In allen Fällen werden nur diejenigen Teile ersetzt, die einen Mangel in Werkstoff oder der Werkarbeit aufweisen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Zur Gewährleistung gehören nicht Ein- und Ausbaukosten, einschließlich entstehenden Nebenauslagen, die mit dem Austausch der beanstandeten Teile verbunden sind. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne Verschulden von uns und oder des Lieferers entstehen. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendigen Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen eine angemessene Frist zu gewähren. Falls er diese verweigert, sind wir von der Gewährleistung frei. Falls Nachbesserung und Ersatzlieferung nicht möglich sind oder fehlschlagen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

4.6 Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Montagekosten und sonstiger bei Dritten entstehender Kosten, sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es fehlt eine von uns schriftlich garantierte Beschaffenheit der Sache. Der Ausschluss gilt sowohl für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst verursacht worden sind, als auch für Schäden des gesamten Liefergegenstandes, die durch einen ursprünglichen begrenzte und wertmäßig geringen Mangel an einem Teil des Liefergegenstandes nach Gefahrübergang verursacht worden sind, gleichgültig ob sie im Rahmen vertraglicher oder deliktischer Ansprüche geltend gemacht werden.

4.7 Keine Gewähr wird übernommen bei Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme entstanden sind.

4.8 Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart vorzeitig verschleißen oder verbraucht werden (z.B. Dichtungen, etc.), wird keine Haftung übernommen. Auch übernehmen wir keine Verantwortung für Korrosionsschäden durch feuchten Aufstellungsraum.

4.9 Handelsübliche Abweichungen der Farbtöne, Maße, Gewichte und Güte stellen keine Mängel der gelieferten Ware dar.


5. Montage, Inbetriebnahme und Funktionsprüfung von Waren der KH

5.1 Soweit die Montage, Inbetriebnahme und/oder Funktionsprüfung von Waren vereinbart ist, hat der Kunde sicherzustellen, dass folgende Maßgaben gegenüber KH und seinem Personal erfüllt werden:

(1) Einhaltung geeigneter, gesetzlicher oder in sonstiger Weise gebotener Sicherheitsvorkehrungen für die gefahrlose und sichere Durchführung der Arbeiten (u.a. allgemeine Sicherheitseinweisung, betriebsbedingte Sicherheitsvorkehrungen, Beschaffenheits-anforderungen der Anlage) und Übergabe entsprechender Informationen und Nachweise vor Arbeitsbeginn

(2) Übergabe von Anweisungen vor Arbeitsbeginn insbesondere betreffend

a) die für eine gefahrlose Arbeit einzuhaltenden oder vorzunehmenden Vorkehrungen

b) die Einteilung von Bereichen in Ex-Zonen (explosionsgefährdete Bereiche)

c) die von Arbeitsmitteln einzuhaltenden Anforderungen

(3) Einweisung des die Arbeiten durchführenden Personals vor Ort über die Flucht- und Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen

und Ansprechpartner nach Maßgabe anerkannter oder gesetzlich vorgegebener technischer Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung

(4) Bereitstellung einer Aufsichtsperson während der Durchführung der Arbeiten

(5) Vorlage des Explosionsschutz-Dokuments vor Aufnahme von Arbeiten innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche

(6) Bereitstellung besonderer Schutzkleidung, soweit diese aufgrund von anlagenbezogenen Auflagen oder sonstigen

Sicherheitsvorkehrungen erforderlich ist (z.B. feuerfeste oder –beständige Anzüge).

(7) Herstellung eines freien und gefahrlosen Zugangs zu den Leckanzeigern, Behälteranschlüssen und sonstigen Installationsorten (z.B. Gasfreiheit von Dom- oder Kontrollschächten, Beistellung von Hebebühnen oder Gerüsten).

(8) Bereitstellung einer sachkundigen Person bei Entleerung von Kondensatgefäßen zur Beurteilung, ob es sich bei dem Inhalt um Wasser, Kondensat oder Produkt handelt.

5.2 Sollten die vorgenannten oder sonstige für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen rechtzeitig vor Arbeitsbeginn nicht oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt werden, so erstellt KH in Abstimmung mit dem Kunden nach bestem Wissen eine Auflistung der durchzuführenden Arbeiten einschließlich der für diese Arbeiten vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel. Die durch KH vorgeschlagenen Maßnahmen sind durch Kunden freizugeben und zu verantworten. Die KH entstehenden Aufwendungen (Maßnahmen / Tätigkeiten) sind KH zusätzlich zu vergüten und werden von KH in Rechnung gestellt.

5.3 KH hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, die Arbeiten nicht zu beginnen oder die Durchführung von Arbeiten abzubrechen, sofern KH bzw. deren verantwortlichen Mitarbeiter die Einhaltung von Sicherheitsauflagen und -bedingungen als nicht oder nicht mehr gegeben sieht. In einem solchen Fall besteht keinerlei Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz, auch im Hinblick auf etwaige Folgeschäden jeglicher Art. Der Auftraggeber hat KH den entstandenen Aufwand einschließlich des entgangenen Gewinns weiter zu vergüten.


6. Entsorgungsverpflichtung des Kunden

6.1 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferten Waren nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt KH ausdrücklich von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und den damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

6.2 Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden an uns über die Nutzungsbeendigung.


7. Verstoß gegen Schutzrechte durch den Kunden

7.1 Bei Ausführung eines Auftrags nach Anweisung des Kunden (Konstruktionen, etc.), hat dieser sicherzustellen, dass ihm ein Recht zur gewerblichen Verwertung der Unterlagen zusteht.

7.2 Werden durch die Herstellung nach Entwürfen des Kunden fremde Schutzrechte verletzt oder wird dadurch gegen eine Kennzeichnungsvorschrift verstoßen, so ist uns der Kunde zur Freistellung von allen etwaigen Schadensersatz- oder Kostenansprüchen Dritter und zum Aufwendungsersatz verpflichtet.


8. Zahlungsbedingungen

8.1 Zahlungen sind innerhalb von 7 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

8.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgebend.

8.3 Mangels anderweitiger Bestimmungen durch den Kunden werden Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Rechnung einschließlich dazugehörender Nebenforderungen verrechnet.

8.4 KH kann bei Neukunden oder bei Aufträgen besonderer Höhe Vorkasse bis zur Höhe des Auftragswerts verlangen. Ein Auftrag hat besondere Höhe, wenn er 50% des durchschnittlichen Auftragswerts des letzten Jahres oder einen Auftragswert von € 5.000,00 übersteigt. Rechnungsstellung für Warenlieferung ½ bei Auftragserteilung, ½ bei Lieferung und für Montage nach Fertigstellung.

8.5 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder eine Aufrechnung ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.


9. Verzug, Verschlechterung der Vermögenslage

9.1 Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.

9.2 Die Forderung ist während des Verzuges gemäß § 288 BGB mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wenn der Kunde kein Verbraucher ist.

9.3 Für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Verzuges schuldet der Kunde eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 15,00.

9.4 Während des Verzugs sind wir bis zur vollständigen Zahlung aller rückständigen Beträge nicht zur Lieferung bzw. Fertigung bestellter Ware verpflichtet.

9.5 Befindet sich der Kunde in Verzug und leistet er auch auf eine gesetzte Nachfrist nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.6 Im Fall des Zahlungsverzuges oder einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit oder der Vermögensverhältnisse des Kunden (z.B. Zahlungseinstellung, Scheck- und Wechselproteste), bei Übergang des Geschäfts auf Dritte, Auflösung des Geschäfts oder Tod des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen und entstandene Forderungen sofort fällig zu stellen.

9.7 Im Falle der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig.


10. Lieferverzug, Höhere Gewalt

10.1 Der Kunde kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug.

10.2 Bei Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist oder eines verbindlichen Termins muss uns der Kunde eine angemessene schriftliche Nachfrist setzen. Erst mit Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug.

10.3 Im Falle schuldhaften Verzuges kann der Kunde nach vorhergehender Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehender Anspruch besteht nur bei mindestens grobem Verschulden unsererseits.

10.4 Bei von uns nicht zu vertretenden Umständen, durch welche die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware übermäßig erschwert oder vorübergehend unmöglich wird (z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Feuer, Streik, Aussperrung, Vandalismus, Mangel an Transportmitteln, Verkehrssperren, behördlichen Eingriffen, Ausfall von Maschinen, Aus- und

Einfuhrverboten, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Blockaden usw.), sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferverpflichtung freigestellt. Dies gilt auch, wenn diese Voraussetzungen bei Vorlieferanten eintreten.

10.5 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 10.6 Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

10.7 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden anlässlich des von ihm ausgeübten Rücktritts, namentlich bereits zuvor entstandene Schadensersatzansprüche, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der erforderlichen Intervention trägt der Kunde.

11.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklärt haben. In einer Pfändung der gelieferten Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwendungskosten – anzurechnen.

11.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

11.4 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

11.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.

11.6 Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

11.7 Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

11.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


12. Haftung

12.1 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber dem Kunden nicht. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auf bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, sowie unserer Erfüllungsgehilfen, wie beispielsweise Arbeitnehmer, sonstige Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

12.2 Ebenso ist bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.

12.4 Die in den vorstehenden Absätzen dieses Paragraphen und sonstigen Regelungen dieses Dokuments genannten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregelung gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Sie gelten ebenfalls nicht bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie, bei von uns zu vertretendem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung oder wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist.

12.5 Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

12.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter  sowie unserer Erfüllungsgehilfen.


13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.2 Erfüllungsort für unsere Leistungen und die des Kunden ist 44388 Dortmund.

13.3 Gerichtsstand bei allen Verträgen mit Vollkaufleuten ist Dortmund. 

13.4 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus einem, Vertragsverhältnis mit KH an Dritte abzutreten.

13.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.